Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Agentur SHOOTFORFRIENDS und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
  2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt SHOOTFORFRIENDS, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen – abgeschlossen zwischen dem Verein Selbständige Design-Studios (SDSt) und der Allianz Deutscher Designer (AGD) – übliche Vergütung als vereinbart.
  4. SHOOTFORFRIENDS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. SHOOTFORFRIENDS bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
  5. SHOOTFORFRIENDS hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz hundert Prozent der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
  6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

  1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
  3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist SHOOTFORFRIENDS berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
  4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die SHOOTFORFRIENDS für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung

  1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von SHOOTFORFRIENDS hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung von 50 Prozent der Arbeiten, ein Drittel nach Ablieferung.
  2. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

  1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend den üblichen Stunden- und Tagessätzen der Agentur gesondert berechnet.
  2. SHOOTFORFRIENDS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
  4. SHOOTFORFRIENDS haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
  5. SHOOTFORFRIENDS ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die von ihr erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat SHOOTFORFRIENDS dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Genehmigung der Agentur geändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

  1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
  2. Die Produktionsüberwachung durch SHOOTFORFRIENDS erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber SHOOTFORFRIENDS zehn bis zwanzig einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SHOOTFORFRIENDS die für die Leistungserbringung notwendigen Texte, Bildmaterialien, Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen und versichert, dass er zur Übergabe und Verwendung – einschließlich der Weitergabe der Nutzungsrechte – dieser berechtigt ist. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfange gegenüber Dritten für jegliche Rechtsverletzung im für ihn umgesetzten Projekt.
  2. Sollte der Auftraggeber eine Planung, ein Projekt, einen Auftrag oder einzelne Arbeiten ändern oder abbrechen, hat er SHOOTFORFRIENDS alle bis dahin angefallenen Kosten entsprechend eines Auftrags, Angebots oder sonstiger Vereinbarung zu ersetzen. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, SHOOTFORFRIENDS von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, die die Agentur im Vertrauen auf die Beauftragung vernünftigerweise eingehen durfte. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Abbruch auf ein Verschulden der Agentur zurückzuführen ist.
  3. Mit der Abnahme der Leistungen von SHOOTFORFRIENDS durch den Auftraggeber erkennt dieser die vertragsgemäße und einwandfreie Fertig- stellung an. Der Auftraggeber nimmt die Leistungen unverzüglich ab, sobald SHOOTFORFRIENDS die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach zehn Werktagen, die Abnahme erklärt oder SHOOTFORFRIENDS abnahmeverhindernde Mängel
    schriftlich detailliert anzeigt. Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft über einen Zeitraum von zehn Werktagen produktiv nutzt. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

8. Haftung

  1. SHOOTFORFRIENDS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  2. SHOOTFORFRIENDS verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet die Agentur für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
  3. Sofern SHOOTFORFRIENDS notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. SHOOTFORFRIENDS haftet nur für eigenes Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Abstimmungsausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
  5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.
  6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet SHOOTFORFRIENDS nicht.
  7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. SHOOTFORFRIENDS behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann SHOOTFORFRIENDS eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber SHOOTFORFRIENDS von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur.
  2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.